Versorgungswerk

Hände weg von unserem Versorgungswerk!

Wie vielleicht nicht allen unseren KollegInnen bekannt ist, versucht die Deutsche Rentenversicherung seit einiger Zeit, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten ArchitektInnen „zurück“ zu holen. Sie erschwert es Berufsanfängern massiv, überhaupt eine Befreiung durch die DVR zu erreichen bzw. aufrecht zu erhalten, um in das Versorgungswerk eintreten zu können oder zu bleiben.

Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI haben FreiberuflerInnen, also auch Mitglieder unserer Berufsgruppen, die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Dies trägt einer sinnvollen Vorsorgegestaltung des Freiberuflers Rechnung, denn: Kein Angehöriger eines freien Berufes beginnt seine Berufsausübung in freier Niederlassung. Zu Beginn der Karriere folgt in der Regel eine Phase als Angestellter, erst dann der Wechsel in die Selbstständigkeit. Die Befreiungsmöglichkeit schon in der Zeit als Angestellte(r) sichert den Aufbau einer einheitlichen Altersvorsorge. Daher können Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks derzeit noch die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen. Das SGB VI koordiniert damit die selbstständig nebeneinander stehenden, sich partiell überschneidenden Systeme der berufsständischen Altersvorsorge und der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Regelung soll den Mitgliedern unserer Berufsgruppen die Verpflichtung nehmen, Beiträge zu zwei weitgehend funktionsgleichen sozialen Sicherungssystemen zahlen zu müssen. Die Befreiung erfolgt grundsätzlich nur wegen der jeweiligen Beschäftigungsart – inhaltlich definiert im Baukammergesetz – auf Grund derer eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht. Negativ formuliert, kommt eine Befreiung von der Versicherungspflicht für berufsfremde Beschäftigungen oder Tätigkeiten (nicht aus dem Baukammergesetz abgeleitet) daher grundsätzlich nicht in Betracht. Nach dem Sozialgesetzbuch führt allerdings der übergangsweise Wechsel in eine befristet berufsfremde Beschäftigung, die als solche nicht zur Befreiung von der Versicherungspflicht der Mitgliedschaft im Versorgungswerk berechtigen würde, nicht zum Widerruf der Befreiung, wenn diese infolge ihrer Eigenart (1. Alternative) oder vertraglich im Voraus (2. Alternative) zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit, den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

War nach der bisherigen Praxis der DRV und einer früheren Entscheidung des Bundessozialgerichts davon auszugehen, dass eine einmal ausgesprochene Befreiung zugunsten des Versorgungswerks auch zukünftige Tätigkeiten im  Berufsfeld von ArchitektInnen – auch bei einem Arbeitgeber- bzw. Arbeitsplatzwechsel – umfasste, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr davon auszugehen! 

Stop – Hände weg vom VersorgungswerkFoto: © linder6580/freeimages.com
 

Das Gericht hat festgestellt, dass zukünftig bei jedem Arbeitgeberwechsel und bei jeder nicht nur geringfügigen Änderung des Tätigkeitsbereiches jeweils ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist. In Verbindung mit einer zunehmend restriktiven Haltung der DRV, ergeben sich daraus für die betroffenen angestellten Architekten möglicherweise weitreichende Konsequenzen und Handlungsnotwendigkeiten. Insbesondere drohen Nachzahlungsverpflichtungen in die gesetzliche Rentenkasse, die in erster Linie den Arbeitgeber, aber auch den Arbeitnehmer selbst betreffen können. Daher gilt es, im Hinblick auf die gesetzlichen Befreiungsmöglichkeiten frühzeitig für klare Verhältnisse zu sorgen. Mit diesen Bestrebungen versucht man angestellten Architekten und Architektinnen, die von Fall zu Fall auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes flexibel reagieren müssen, die verlässliche durchgehende Altersvorsorge im Versorgungswerk zu nehmen und mutet ihnen im Ernstfall ein Hin und Her, zwischen dem DRV und dem Versorgungswerk, zu. Dass sich zwischenzeitlich insbesondere die Architektenkammer NW auf Bundesebene gegen die aktuell verstärkten Bestrebungen der Deutschen Rentenversicherung zur Wehr setzt, ist sicherlich für uns Angestellten lobenswert. Doch lassen wir uns nicht täuschen, das alleine wird nicht ausreichen – wir brauchen eine starke Lobby, die gänzlich aus angestellten KollegInnen besteht. In der Kammer sind immerhin rund 40 % Freischaffende organisiert, die diese Thematik zwangsläufig nicht intensiv interessiert – weil es sie überhaupt nicht berühren wird!

Deutsche Rentenversicherung – Bund
Unser Berufsverband für die Angestellten – VAA – wird sich mit all seinen Möglichkeiten einbringen, um den KollegInnen ein stärkeres politisches Gehör zu verschaffen. Eine entsprechende Lobby ist unabdingbar, um diesen Bestrebungen energisch entgegenzutreten!

An dieser Stelle werden wir Sie laufend über die aktuelle Situation informieren. Bleiben Sie dran! Schauen Sie regelmäßig auf unsere Website!